DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
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Beschluss vom 23. Mai 2023BEK 2022 153MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendDNA-Profilerstellung(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2022, SU 2022 8994);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines Raubes. Er und ein weiterer Beteiligter sollen am 19. Oktober 2022 um 08:46 Uhr in Brunnen unter Anwendung von Gewalt einer Frau einen Hund entwendet haben (U-act. 8.1.001 und 9.1.001). Zunächst wurde ohne Einverständnis des Beschuldigten die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils mit einem Wangenschleimhautabstrich befohlen (U-act. 1.2.004). Laut einem weiteren Formular wurden die Zwangsmassnahmen mit dem Einverständnis des Beschuldigten vollzogen (U-act. 1.2.005 f.). Die Staatsanwaltschaft ordnete am 10. November 2022 die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig am 15. November 2022 beim Kantonsgericht. Er beantragt, es sei von der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen sowie der bereits entnommene Wangenschleimhautabstrich zu vernichten. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, jegliche Vollzugsmassnahmen zu unterlassen. Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung erteilt (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Dazu nahm der Beschuldigte Stellung (KG-act. 6).2.Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, wie es Raub nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
DNA-Profilerstellung